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Der Verein führt den Namen ”Enduro-Cross-Club Schönau“ (ECC Schönau).
Er hat seinen Sitz in 4274 Schönau i.M. und erstreckt seine Tätigkeit weltweit.
Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2: Zweck
Der  Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, verfolgt  ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Zweck des  Vereins ist die Förderung des Motorssportes und die sportliche  Betätigung der Jugend. Dies wird insbesondere durch die Förderung  motorsportlicher Aktivitäten verwirklicht. Dazu gehören auch die  Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen, sowie die Durchführung und  Abhaltung motorsportbezogener Veranstaltungen und Trainings.
Der  Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie  eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen für die  satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch  unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
Als ideelle Mittel dienen:
Vorträge und Versammlungen
gesellige Zusammenkünfte
Veranstaltungen
Fahrsicherheitstrainings u.ä.
Sonstiges…
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
Erträgnisse aus Veranstaltungen oder aus vereinseigenen Unternehmungen 
Unterstützungsgelder durch Sponsoren
Spenden und Sammlungen
Förderungen
Vermächtnisse
sonstige Zuwendungen
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
Ordentliche  Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.  Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor  allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern.  Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um  den Verein ernannt werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften sein.
Über  die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern  entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen  verweigert werden.
Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die  vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern  durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands  durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins  wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt,  erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und  außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins. 
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
Die  Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und  rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der  Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
Der  Austritt kann nur zur Generalversammlung erfolgen. Er muss dem Vorstand  mindestens 1 Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die  Anzeige verspätet, ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.  Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
Der  Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger  schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger  als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.  Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge  bleibt hievon unberührt.
Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem  Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer  Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
Die  Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten  Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen  werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die  Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins  teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das  Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive  Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
Die  Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die  Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn  mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen  verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche  Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
Die  Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss  (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der  Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
Die  Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu  fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des  Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die  Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und  außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der  Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der  Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane
Organe  des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§  11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9: Generalversammlung
Die  Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des  Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet  jährlich statt.
Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
binnen vier Wochen statt.
Sowohl  zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen  Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem  Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom  Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse)  einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der  Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand  (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2  lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
Anträge  zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der  Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per  E-Mail einzureichen.
Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über  einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung  – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
Bei der  Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.  Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes  Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein  anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist  zulässig.
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die  Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in  der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.  Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein  aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von  zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
Den Vorsitz in  der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren  Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r  verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende  Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
Beschlussfassung über den Voranschlag; 
Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
Entlastung des Vorstands;
Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11: Vorstand
Der  Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und  Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie  Kassier/in und Stellvertreter/in.
Der Vorstand wird von der  Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines  gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares  Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der  nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand  ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar  lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich  eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines  Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer  handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die  Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim  zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche  Generalversammlung einzuberufen hat.
Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 4 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
Der  Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von  seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich  einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert,  darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
Der  Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei  Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
Den  Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e  Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem  an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem  Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu  bestimmen.
Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode  (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung  (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
Die Generalversammlung kann  jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder  entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw.  Vorstandsmitglieds in Kraft.
Die Vorstandsmitglieder können  jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung  ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an  die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw.  Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem  Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im  Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht  durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen  Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
Einrichtung  eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit  laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines  Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
Verwaltung des Vereinsvermögens;
Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
Der/die  Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die  Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der  Vereinsgeschäfte.
Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach  außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer  Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des  Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten  (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des  Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern  und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
 
Rechtsgeschäftliche  Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu  zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten  Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
Bei Gefahr im Verzug ist  der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den  Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter  eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im  Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung  durch das zuständige Vereinsorgan.
Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
Im  Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des  Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre  Stellvertreter/innen.
§ 14: Rechnungsprüfer
Zwei  Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 4  Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen  keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen  Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
Den Rechnungsprüfern  obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der  Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der  Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der  Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen  vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die  Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu  berichten.
Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein  bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten  für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10  sinngemäß.
§ 15: Schiedsgericht
Zur Schlichtung von  allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das  vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine  „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein  Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
Das Schiedsgericht setzt  sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart  gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als  Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den  Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von  14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach  Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die  namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes  ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei  Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die  Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der  Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der  Streitigkeit ist.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung  nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner  Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem  Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
Die  freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung  und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen  beschlossen werden.
Diese Generalversammlung hat auch – sofern  Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen.  Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu  fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende  Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies  möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder  ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der  Sozialhilfe.
